Zugänglichmachung von Produktdaten

Laut Data Act - Verordnung (EU 2023/2854) - Artikel 3 - Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer, müssen Informationen der gespeicherten Daten dem Anwender zur Verfügung gestellt werden.

Für den PIKO CI werden die Daten wie folgt erstellt und abgelegt.

Folgende Daten werden vom Produkt generiert

a) die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;

Angabe zu Erstellung der Daten

Die Daten werden wie folgt generieren.

Daten auf anderen Geräten speichern

c) die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;

Abruf und Zugriff auf Daten

Hier finden Sie Angabe, wie Sie auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen könne, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.